Allgemeine Regeln der Geschäftsbeziehung
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der BITMARCK unter Ausschluss Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.
- Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch BITMARCK bestätigt werden. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragsdurchführung
- Angebote der BITMARCK sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
- Auf eine Bestellung hin kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Bestellung durch BITMARCK zustande.
- BITMARCK ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
- BITMARCK kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
- Soweit BITMARCK kostenlose Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Soweit die Einstellung für den Kunden von Bedeutung ist, wird er zuvor von BITMARCK unterrichtet. Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich aus der Einstellung nicht.
- BITMARCK behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern oder zu verbessern.
- Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsführung der BITMARCK.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
- BITMARCK behält sich im Falle einer vertraglich vereinbarten Eigentumsübertragung das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, Software und sonstiger Waren bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung vor. Nutzungsrechte werden nur unter der auf-schiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus den Vertragsverhältnissen mit dem Kunden übertragen.
- Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BITMARCK nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BITMARCK teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.
- Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch BITMARCK erlischt insbesondere das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung von gelieferter Software oder sonstiger gelieferter Gegenstände; diese ist an BITMARCK zurückzugeben. Etwaig angefertigte Programmkopien müssen vollständig gelöscht werden.
§ 4 Schutzrechte, Sicherungsmaßnahmen und Audit-Recht
- Alle Rechte an Lieferungen und Leistungen, insbesondere an Software, Unterlagen, Datenbanken, einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien, bleiben – soweit nicht ausdrücklich übertragen - vorbehalten. Vervielfältigung, Verbreitung, Bear-beitung oder jegliche andere Nutzung ist dem Kunden nur aufgrund einer schriftlichen Einzelvereinbarung gestattet.
- Der Kunde ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Rechte der BITMARCK zu beeinträchtigen. Er stellt sicher, dass Rechtsverletzungen oder Zugriffe durch unbefugte Dritte ausgeschlossen sind, insbesondere wird er sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort verwahren.
- Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an ei-nem geschützten Ort zu verwahren.
- Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Nutzungsrechtsbeschränkungen einzuhalten. Er räumt BITMARCK zudem das Recht ein, nach vorheriger Ankündigung die Einhaltung der vereinbarten Nutzung zu überprüfen. Hierzu wird der Kunde BITMARCK Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. BITMARCK darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. BITMARCK wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
- Der Kunde verpflichtet sich, enthaltene Schutzvermerke unverändert beizubehalten sowie in alle von ihm hergestellten Kopien/Teilkopien in unveränderter Form zu übernehmen. Der Kunde wird über die von ihm hergestellten Kopien oder Teilkopien Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen.
§ 5 Haftung
- BITMARCK haftet wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften unbeschränkt.
- Des Weiteren haftet sie unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
- Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung der BITMARCK dem Grunde und der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit denen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistung typischerweise gerechnet werden muss.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet BITMARCK nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. BITMARCK haftet jedoch nicht auf nicht vorherseh-baren, nicht vertragstypischen Schaden.
- Bei vorliegenden Rechtsmängeln stellt BITMARCK den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet BITMARCK dabei nicht für den Ersatz eines weiteren Schadens.
- Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von BITMARCK angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Eine verschuldensunabhängige Haftung der BITMARCK für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Leistungsverzögerungen hat BITMARCK nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transport-mitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der BITMARCK eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von BITMARCK nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet.
- Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
- Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch BITMARCK le-diglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von diesen Haftungsregelungen unbe-rührt.
- 44a TKG bleibt unberührt.
- ine weitergehende Haftung der BITMARCK besteht nicht.
§ 6 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Ansprüche jeglicher Art gegen BITMARCK sind nicht abtretbar.
- Eine Aufrechnung ist nicht statthaft, außer mit Ansprüchen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit dieses in seiner Wirkung einer Aufrechnung gleichkommt und diese nach vor-stehendem Absatz ausgeschlossen ist.
§ 7 Zahlungsverzug
Übersteigt der Zahlungsverzug einen Zeitraum von zwei Monaten, ist BITMARCK berechtigt, die Gegenleistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung einzustellen. BITMARCK wird diese Maßnahmen vorher schriftlich ankündigen.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Kunde wird Lieferungen und Leistungen der BITMARCK auf Vollständigkeit und offen-sichtliche Mängel, die einem Kunden ohne weiteres auffallen, überprüfen und entsprechende Rügen unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Erhalt der Lieferung/Leistung, schriftlich bei BITMARCK unter genauer Beschreibung des Fehlers erheben. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei BITMARCK innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
- Bei Überschreiten dieser Frist gilt die Lieferung/Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
§ 9 Regelungen bei Überlassung von Standardsoftware anderer Hersteller (Fremdprodukte)
- Sofern BITMARCK dem Kunden Software überlässt, die von anderen Herstellern als BITMARCK erstellt worden ist, sind die Nutzungsbedingungen, die seitens des anderen Herstellers gestellt werden, vom Kunden verbindlich einzuhalten. Die Regelungen des Herstellers gehen den Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
- Sofern in der Software von BITMARCK Open Source Software enthalten ist, stellt BITMARCK dem Kunden ein Dokument mit einer Aufstellung der verwendeten Open Source Software-Komponenten mitsamt Urheberrechtshinweisen, Lizenzinformationen sowie – soweit erforderlich – mit Angaben zum Bezug des Quelltextes und weiterer notwendiger Materialien bereit. Einige Open Source Software-Lizenzen enthalten Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse zugunsten der jeweiligen Rechteinhaber der Open Source Software-Komponenten; die gesetzlichen sowie vertraglich vereinbarten Ansprüche des Kunden gegenüber BITMARCK bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
- BITMARCK und der Kunde verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen über den anderen Vertragspartner oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen) geheim zu halten, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Dies gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die rechtlich geschützt sind, als vertraulich bezeichnet sind oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Die Geheimhaltungspflicht wird BITMARCK dem aufgrund dieses Vertrages einzusetzenden Personal auferlegen.
- Die Vertragspartner sichern die ihnen bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen) so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen.
- Sofern die Parteien beabsichtigen, bestimmte ausgetauschte vertrauliche Informationen als besonders schützenswert iSd. GeschGehG zu deklarieren, werden diese in einer ge-sonderten Vertraulichkeitserklärung konkret aufgeführt.
- Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere solche aus DSGVO, BDSG, SGB und -soweit anwendbar- TTDSG werden eingehalten. Die Mitarbeiter der BITMARCK werden auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Datenverpflichtet . Es ist den Mitarbeitern der BITMARCK danach untersagt, personenbezogene Daten außerhalb der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten. Dies gilt auch, soweit es sich um Daten handelt, die dem Mitarbeiter auf Grund seiner Tätigkeit für Kunden oder Lieferanten zur Kenntnis gelangen. Diese Verpflichtung bleibt auch im Falle der Aufgabenänderung, Aufgabenbeendigung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
- Sofern BITMARCK auf Weisung des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten soll, werden die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO schließen.
§ 11 Verjährung
- Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren, außer in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB und des § 634a Abs.1 Nr.2 BGB, innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen gelten.
- Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaf-tungsgesetz gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Sonstige Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwen-dungen verjähren innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl
- Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstrand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Essen. Die BITMARCK kann jedoch den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
- Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und BITMARCK unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kauf-rechts und des Deutschen Internationalen Privatrechts gelten nicht.
§ 13 Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis, nach dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommen.
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