I. Softwareüberlassung gegen Einmalvergütung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Software, die dem Kunden dauerhaft überlassen wird. In diesen Fällen bietet BITMARCK optional eine Softwarepflege an (siehe Abschnitt III.).
§ 1 Vertragsgegenstand
- BITMARCK überlässt dem Kunden als Vertragsgegenstand die in der Einzelvereinbarung bezeichnete Software in ablauffähiger Form mit Bedienungsanleitung (i.d.R. in elektronischer Form) in der in der Bedienungsanleitung beschriebenen Funktionalität.
- Zur Software gehören auf den maschinenlesbaren Trägern aufgezeichnete Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der in der Einzelvereinbarung angegebenen Software sind oder dort an deren Stelle genannt sind.
- Zur Software gehören auch Neuauflagen oder Ergänzungen der Software, die BITMARCK dem Kunden aufgrund einer vereinbarten Softwarepflege überlässt.
- Zusätzliche Leistungen, wie z. B. Installation, Anpassung, Einweisung, Systemeinrichtung, Mitarbeiterschulungen oder Migration von Fremddaten sind nicht im Leistungsumfang der Softwareüberlassung enthalten. Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten.
§ 2 Vergütung
- Das Entgelt für die Überlassung der Software ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste der BITMARCK, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 3 Nutzungsrechtseinräumung
- BITMARCK räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und zeitlich nicht begrenzte Recht ein, die Software in ihrer ablauffähigen Form (Objectcode) für den eigenen Bedarf zu nutzen. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht Gegenstand der Nutzungsrechtseinräumung. Jegliche Bearbeitung der überlassenen Software ist unzulässig, soweit dies nicht nach Absatz 12 gestattet ist.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software an Dritte weiterzugeben.
- „Nutzen“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen-lassen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände auf einem Computer.
- Als „DV-Einheit“ gelten je nach Einzelvereinbarung entweder der Benutzerarbeitsplatz (BAP-Einzelplatzlizenz) oder Gesamtarbeitsplätze des Kunden (Kassenlizenz); vernetzte Datenverarbeitungseinheiten gelten nicht als Einzelplatz.
- Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Software.
- Ist die in der Einzelvereinbarung bezeichnete DV-Einheit vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Kunde das Recht, die Software während dieser Zeit auf einer anderen Daten-verarbeitungseinheit zu nutzen.
- Der Kunde verpflichtet sich, jede Änderung, die Auswirkung auf die vereinbarte Nutzung der Software hat, sofort mitzuteilen.
- Ist die Software mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung des gelieferten Programms beim Laden oder während des Be-triebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie.
- Die Bedienungsanleitung darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden. Schutzrechtsvermerke der BITMARCK dürfen nicht entfernt, verändert oder unterdrückt werden.
- . Jede Nutzung, die über den eingeräumten Nutzungsumfang hinausgeht (Übernutzung), bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BITMARCK. In diesem Fall vergütet der Kunde der BITMARCK den entsprechend höheren Preis. Erfolgt die Über-nutzung ohne Anzeige gegenüber oder ohne Zustimmung der BITMARCK, so zahlt der Kunde je Übernutzungskopie bzw. je Übernutzungsteilnehmer den Betrag, der 150 % einer Vergütung gemäß Preisliste für den jeweiligen Nutzungsumfang entspricht. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch BITMARCK bleibt hiervon un-berührt.
- . Der Kunde darf Datensicherungen nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.
- . Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Weitergehende Änderungen der Software sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software notwendig sind. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist unzulässig. Ausgenommen davon ist eine teilweise Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Com-puterprogramms mit der Software oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69e Urheberrechtsgesetz angegebenen Beschränkungen. Abweichend von den voran-gegangenen Bestimmungen darf der Kunde die überlassene Software für eigene Zwecke bearbeiten, soweit die einschlägigen Open Source Software-Lizenzbedingungen dies verlangen; in diesem Rahmen darf der Kunde – sowei erforderlich – Teile der Software dekompilieren, um derartige Bearbeitungen testen zu können. Für sämtliche Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt die Geheimhal-tungspflicht nach Abschnitt A., § 9. BITMARCK weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderer Programme führen können. Der Kunde wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Software gewarnt. Er trägt insbesondere das Risiko allein.
§ 4 Gewährleistung
- Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von BITMARCK innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Liefe-rung nach entsprechender Mitteilung des Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl der BITMARCK durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mit Ausnahme der Minderung sind Gewährleistungsansprüche für unerhebliche Mängel ausgeschlossen.
- BITMARCK ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu er-bringen. BITMARCK genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installa-tionsprobleme anbietet.
- Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Beseitigung oder Umgehung des Fehlers oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
- Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel.
- Der Kunde wird BITMARCK bei der Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, BITMARCK umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
- Bei Rechtsmängeln wird BITMARCK dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
- Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
- Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen in gespeicherter oder gedruckter Form wird keine Gewähr übernommen.
- Stellt sich bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen heraus, dass diese nicht auf einem Mangel der Software beruhen, die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde, ist BITMARCK berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden separat entsprechend der jeweils geltenden Konditio-nen in Rechnung zu stellen, wenn die erbrachte Leistung nicht nur unerheblich war.
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