II. Softwareüberlassung gegen laufende Vergütung

Die nachfolgenden besonderen Vertragsbestimmungen ergänzen die allgemeinen Regeln (A. §§ 1-12) der Geschäftsbeziehung.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Software, die dem Kunden auf Zeit überlassen wird. Die Nutzung dieser Software ist – soweit auf den Bestell- / Auftragsformularen nicht abweichend vermerkt - nicht einzelplatzgebunden und kann daher im gesamten bei Ver-tragsschluss bestehenden Geschäftsbetrieb des Kunden – jedoch nur für dessen eigene Zwecke – eingesetzt werden.

  1.  BITMARCK überlässt dem Kunden als Vertragsgegenstand die in der Einzelvereinbarung bezeichnete Software in ablauffähiger Form mit Bedienungsanleitung in der in der Bedienungsanleitung beschriebenen Funktionalität.
  2.  Zur Software gehören auf den maschinenlesbaren Trägern aufgezeichnete Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der im Einzelvertrag angegebenen Software sind oder dort an deren Stelle genannt sind.
  3.  Zum Leistungsumfang gehört die laufende instand haltende Pflege der Software.
  4.  Zusätzliche Leistungen, wie z. B. Installation, Anpassung, Einweisung, Systemeinrichtung, Mitarbeiterschulungen oder Migration von Fremddaten sind nicht im Leistungsumfang der Softwareüberlassung enthalten. Diese Leistungen sind gesondert zu vergüten.
  5.  Die Nutzung der Software setzt in der Regel den Einsatz von gültigen Lizenzschlüsseln voraus. Diese werden dem Kunden für die Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt, sofern dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.

  1.  Das Entgelt für die Überlassung der Software ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste der BITMARCK, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2.  Das Überlassungsentgelt wird grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr nach Rechnungsstellung gegenüber BITMARCK im Voraus fällig.
  3.  Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4.  Eine Erhöhung des Überlassungsentgelts, z. B. aufgrund allgemeiner Preissteigerungen, ist BITMARCK vorbehalten. BITMARCK wird eine Preiserhöhung rechtzeitig bekannt ge-ben. Im Falle einer Erhöhung von mehr als 10 % kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Erklärung außerordentlich kündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erhöht sich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht.
  5.  Eine Preiserhöhung liegt nicht vor, sofern sich Preisanpassungen durch die Veränderung von preisbildenden Faktoren ergeben, die in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. Erhöhung der Mitgliederzahl bzw. der gemessenen User).
     

  1. BITMARCK räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich durch die Laufzeit der jeweiligen Einzelvereinbarung begrenzte Recht ein, die Software in ihrer ablauffähigen Form (Objectcode) für den eigenen Bedarf zu nutzen. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht Gegenstand der Nutzungsrechtseinräumung. Jegliche Bearbeitung der überlassenen Software ist unzulässig, soweit dies nicht nach Absatz 8 gestattet ist.
  2. „Nutzen“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen-lassen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände auf einem Computer des Kunden.
  3. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Be-obachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, jede Änderung, die Auswirkung auf die vereinbarte Nutzung der Software hat, sofort mitzuteilen.
  5. Ist die Software mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung des gelieferten Programms beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie.
  6. Die Bedienungsanleitung darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden. Schutzrechtsvermerke der BITMARCK dürfen nicht entfernt, verändert oder unterdrückt werden.
  7. Der Kunde darf Datensicherungen nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen.
  8. Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software mit anderen Computerprogrammen zu verbinden. Weitergehende Änderungen der Software sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software notwen-dig sind. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist unzulässig. Ausgenommen davon ist eine teilweise Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Com-puterprogramms mit der Software oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69e Urheberrechtsgesetz angegebenen Beschränkungen. Abweichend von den voran-gegangenen Bestimmungen darf der Kunde die überlassene Software für eigene Zwecke bearbeiten, soweit die einschlägigen Open Source Software-Lizenzbedingungen dies verlangen; in diesem Rahmen darf der Kunde – soweit erforderlich – Teile der Software de-kompilieren, um derartige Bearbeitungen testen zu können. Für sämtliche Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt die Geheimhaltungspflicht nach A., § 9. BITMARCK weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Pro-gramms und anderer Programme führen können. Der Kunde wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Software gewarnt. Er trägt insbesondere das Risiko allein.
  9. Der Kunde darf die Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie weder veräußern noch sonst wie zeitlich begrenzt einem Dritten überlassen. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Dritten, die im Rahmen der Tätigkeit des Kunden als Angestellte oder in einem vergleichbaren weisungsabhängigen Verhältnis arbeiten.
     

  1.  BITMARCK gewährleistet die grundsätzliche Lauffähigkeit der Software. Sie beseitigt innerhalb angemessener Zeit auftretende Fehler in der Software und trägt dafür Sorge, dass der Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Gewährleistung unterliegt die jeweils aktuelle, für den Kunden verfügbare Version.
  2.  Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für unerhebliche Mängel.
  3.  BITMARCK ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu er-bringen. BITMARCK genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer au-tomatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installa-tionsprobleme anbietet.
  4.  Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungs-bedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel.
  5.  Der Kunde wird BITMARCK bei der Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, BITMARCK umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
  6.  Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen in gespeicherter oder gedruckter Form wird keine Gewähr übernommen.
  7.  Stellt sich bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen heraus, dass diese nicht auf einem Mangel der Software beruhen, die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde, ist BITMARCK berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden separat entsprechend der jeweils geltenden Konditionen in Rechnung zu stellen, wenn die erbrachte Leistung nicht nur unerheblich war.
  8.  Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

  1.  Überlassungsvereinbarungen sind, soweit nicht anders geregelt, zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar.
  2.  Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  3.  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der BITMARCK zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von BITMARCK dadurch verletzt, dass er die Software über das gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von BITMARCK hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
     

  1.  Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur Aufgabe der Nutzung der Software, zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Der Kunde hat ferner sämtliche installierte Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien.
  2.  BITMARCK kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen.
     
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