III. Softwarepflege
Die nachfolgenden besonderen Vertragsbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Regeln (A. §§ 1-12) der Geschäftsbeziehung.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf die Pflege von Software, die dem Kunden auf Dauer überlassen wird. Voraussetzung ist, dass zwischen BITMARCK und dem Kunden eine wirksame Einzelvereinbarung über diese Leistung besteht.
Einige Leistungen sind dabei produktabhängig und gelten nur, wenn sie in der Einzelvereinbarung im Leistungsumfang ausdrücklich enthalten sind (Diese Leistungen sind als „produktabhängig“ gekennzeichnet).
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Pflege der in einer Einzelvereinbarung näher bezeichneten Software durch BITMARCK.
§ 2 Umfang der Pflegeleistungen
Vertragsgegenstand ist die Pflege der in einer Einzelvereinbarung näher bezeichneten Soft-ware durch BITMARCK.
§ 2 Umfang der Pflegeleistungen
Im Rahmen der Pflege werden folgende Dienstleistungen von BITMARCK erbracht:
- Fehlerbehandlung
BITMARCK unterstützt bei der Handhabung von reproduzierbaren Fehlern in der Software aufgrund von Fehlermeldungen des Kunden. BITMARCK wird sich nach besten Kräften bemühen, dem Kunden innerhalb angemessener Frist entweder mitzuteilen, wie der Fehler beseitigt werden kann oder dem Kunden Maßnahmen zur Umgehung oder vorübergehen-den Überbrückung von Fehlern nennen.
Ein Fehler liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung die vereinbarten Leistungen nicht erbringt. - Updateservice (produktabhängig)
Die Überlassung der jeweils aktuellen Programmversion - Dokumentation
Die notwendige Aktualisierung der Softwaredokumentation - Support
Die telefonische Beratung und Unterstützung des Kunden bei der Fehlersuche und dem Erstellen von Fehlerdiagnoseunterlagen. Der telefonische Beratungsdienst (Hotline / Service Desk) steht dem Kunden zu den büroüblichen Zeiten zur Verfügung. Sofern notwendig, können nach Ermessen der BITMARCK zur Fehleranalyse technische Hilfsmittel (z. B. Remote-Zugriffe) eingesetzt werden.
Über die vorstehend genannten Leistungen hinausgehende Leistungen können ggf. aufgrund gesonderter Vereinbarung erbracht werden. - Nicht erfasste Leistungen
Nicht durch die pauschale Pflegegebühr abgegolten sind insbesondere:
a) Die Unterstützung des Kunden bei der Installation der Software sowie die Durchführung von Einweisungen und Schulungen.
b) Einrichtung und Anpassung der Software.
c) Beseitigung von Störungen und Fehlern, die auf Gewalteinwirkung, sonstige Einwirkungen von außen oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Kunden beruhen.
d) Pflege- und Wartungsleistungen beim Kunden vor Ort.
Besteht aufgrund eines den Betriebsablauf störenden Fehlers die Erforderlichkeit eines Vor-Ort-Einsatzes, entscheidet BITMARCK im Einzelfall über die Berechnung der erbrachten Leistungen.
Darüber hinaus entfällt die Pflicht zur Erbringung von Pflegeleistungen, soweit der Kunde ohne Zustimmung der BITMARCK die Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und keinen erhöhten Aufwand bei der Pflegeleistung bedingen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erbringung der Wartungs- und Pflegeleistungen durch BITMARCK in geeigneter und erforderlicher Weise mitzuwirken.
- Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von BITMARCK erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten der BITMARCK verwenden.
- Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren.
- Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, so ist BITMARCK zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist BITMARCK berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.
§ 4 Vergütung und Fälligkeit
- Das Entgelt für Pflege der Software ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste der BITMARCK, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Das Pflegeentgelt wird grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr nach Rechnungsstellung gegenüber BITMARCK im Voraus fällig. Der Kunde kann BITMARCK ermächtigen, den Betrag im Lastschrifteinzugsverfahren einzuziehen.
- Eine Erhöhung des Pflegeentgelts, z. B. aufgrund allgemeiner Preissteigerungen, ist BITMARCK vorbehalten. BITMARCK wird eine Preiserhöhung rechtzeitig bekannt geben. Im Falle der Erhöhung von mehr als 10 % kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Erklärung außerordentlich kündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erhöht sich die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht.
- Eine Preiserhöhung liegt nicht vor, sofern sich Preisanpassungen durch die Veränderung von preisbildenden Faktoren ergeben, die in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. Erhöhung der Mitgliederzahl bzw. der Datensichtgeräte).
- Schließt der Kunde nicht bereits beim Abschluss eines Softwareüberlassungsvertrages auch einen Pflegevertrag ab, so hat er die Vergütung nachzuzahlen, die er beim gleichzeitigen Abschluss des Pflegevertrags zu zahlen gehabt hätte.
- Zusätzliche Leistungen werden vom Kunden gesondert vergütet.
§ 5 Dauer des Vertrages, Kündigung
Der Pflegevertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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