IV. Sonderregelungen zur Überlassung der Software BITMARCK_21c|ng
Die nachfolgenden besonderen Vertragsbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Regeln (A. §§ 1-12) der Geschäftsbeziehung.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf die Nutzung der Software BITMARCK_21c|ng und ergänzen insoweit die dafür geltenden Bestimmungen des Abschnitts II.
§ 1 Vertragsgegenstand
BITMARCK entwickelt und pflegt die Software BITMARCK_21c|ng und bietet diese den Krankenkassen sowie deren Dienstleistern zur Nutzung an.
§ 2 Leistungsumfang
- BITMARCK_21c|ng deckt administrative Kernaufgaben der Krankenkassen ab.
- Der Leistungsumfang von BITMARCK_21c|ng wird von BITMARCK festgelegt und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und dem Bedarf der Krankenkassen aktuell fortgeschrieben. BITMARCK überlässt den Kunden sodann aktuelle Updates, Upgrades und neue Releases.
§ 3 Lizenzgebühr
- Lizenzgebühr-Berechnung für Betriebskrankenkassen
a. Die jeweils jährliche Lizenzgebühr wird anhand der Nutzung von BITMARCK_21c|ng durch den Kunden für die gemessenen durchschnittlich pro Tag angemeldeten User berechnet (Mindestabnahme zwei Lizenzen).
b. Dabei bildet die Anzahl der in einem – dem Lizenzzeitraum (Kalenderjahr) vorgelagerten ,12-monatigen Bemessungszeitraum gemessenen durchschnittlich pro Tag angemeldeten User das lizenzierte Kontingent für den Lizenzzeitraum.
c. Übersteigt die Anzahl der im Lizenzzeitraum gemessenen durchschnittlich pro Tag angemeldeten User das lizenzierte Kontingent um mehr als einen vertraglich festgelegten Toleranzwert, so erfolgt eine Nachberechnung für die das lizenzierte Kontingent über-steigenden User.
d. Der Preis pro User ergibt sich jeweils aus der aktuellen Preisliste des Lizenzgebers.
e. Eine regelmäßige Anpassung des Preises pro User erfolgt jeweils vor dem nächsten Kalenderjahr in Abhängigkeit zur Gesamtuseranzahl. Dabei ergibt sich der jeweilige Preis pro User als Quotient aus dem Gesamtbetrag der Lizenzgebühr für alle Mitglieder aller Betriebskrankenkassen und der Summe der gemessenen User (Durchschnitt der Monatswerte im Bemessungszeitraum) aller Betriebskrankenkassen. - Lizenzgebühr-Berechnung für Innungskrankenkassen und Ersatzkassen
a. Die jeweils jährliche Lizenzgebühr wird auf der Basis der gemeldeten Mitgliederzahlen des Kunden gemäß einem KM1-Jahresdurchschnitt berechnet.
b. Der Preis pro Mitglied ergibt sich jeweils aus der aktuellen Preisliste des Lizenzgebers. - Anpassung des Lizenzpreises
a. Die Festlegung des Lizenzpreises beruht auf dem Grundprinzip einer gemeinschaftlichen Finanzierung der Lizenzvergütung für BITMARCK_21c|ng im Rahmen der sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft. Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen finanzieren als Gesellschaftergruppen diese Produktlinie gemeinschaftlich.
b. Eine etwaig erforderliche Anpassung des Lizenzpreises erfolgt jeweils mit Wirkung zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres in Abhängigkeit zur Aufwands- und Projektpla-nung der BITMARCK. Hierbei wird BITMARCK gemäß den Beschlüssen des Aufsichts-rates der BITMARCK Holding GmbH vorgehen. Der Aufsichtsrat ist als gesellschafsrechtlich legitimiertes Gremium zuständig gemäß Satzung für Unternehmensbudget und Grundsätze der Geschäftspolitik der für Kunden / Gesellschafter als Arbeitsge-meinschaft nach § 94 1a SGB X agierenden BITMARCK. Die Interessen der Kunden sind somit bei der Preisanpassung berücksichtigt.
c. Ergänzend zu B.II., § 2 Ziffer 4 gilt insbesondere als Grund für eine Preisanpassung:
Sollten während der Vertragslaufzeit Änderungen der Rechtslage, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Datenschutz und Steuern erfordern, dass Funktionalitäten der Software grundlegend neu zu entwickeln oder in erheblichem Umfang abzuändern sind, ist BITMARCK berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. - Fälligkeit
Alle Lizenzgebühren sind, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich monatlich in zwölf gleichen Teilen zu entrichten.
§ 4 Betreuungsvertrag mit einem anerkannten Servicepartner
Der Kunde muss zur Sicherstellung des First-Level-Supports einen Betreuungsvertrag mit einem von BITMARCK anerkannten Servicepartner abschließen.
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