VI. Rechenzentrumsleistungen
Die nachfolgenden besonderen Vertragsbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Regeln (A. §§ 1-12) der Geschäftsbeziehung.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf erforderliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Rechenzentrums für den Kunden. Voraussetzung ist, dass zwischen BITMARCK und dem Kunden eine wirksame Einzelvereinbarung über diese Leistung besteht.
§ 1 Vertragsgegenstand
BITMARCK erbringt gegenüber ihren Kunden Rechenzentrumsleistungen. Sie hat hierfür die notwendige organisatorische und EDV-technische Infrastruktur aufgebaut und hält diese während der Vertragsdauer aufrecht.
§ 2 Leistungsumfang
Bei den Leistungen kann es sich insbesondere, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, um nachfolgende Tätigkeiten handeln:
1. Eine dem Einzelvertrag entsprechende Rechenzentrums-Umgebung im Rahmen von Hosting oder Housing (Stromversorgung, Klimatechnik, Brandschutz, Zutrittskontrolle) einschließlich einer den Anwendungen entsprechend ausgelegten LAN-, WAN- und Internet-Verbindung. Schutzmechanismen gegen unbefugte Datenzugriffe oder Manipulationen durch redundante Firewallsysteme und Viren-Scanner.
2. Laufende Überwachung und Erhalt der Betriebsfähigkeit inkl. täglicher System- und Daten-Backups, notwendige Restore-Tätigkeiten, Installation von Patches, Updates, Releases etc. der im Einzelvertrag benannten Software einschließlich der zugrunde liegenden Betriebssysteme.
3. Bereitstellung der erforderlichen Hardware gem. Einzelvertrag.
4. BITMARCK übernimmt sowohl die erstmalige als auch die laufende Installation der gemäß Einzelvertrag für die Gesamtfunktion erforderlichen Software und ihrer Betriebsumgebungen (z.B. Betriebssystem, Backup, Cluster, Spiegelung, RAID etc.).
5. BITMARCK überwacht fortlaufend alle Funktionen der Hardware, um alle erkennbaren Fehler frühestmöglich zu beseitigen bzw. im Rahmen der Hersteller-Garantie beseitigen zu lassen (Server-Monitoring).
§ 3 Vergütung
Das Entgelt für die Erbringung der Vertragsleistungen ergibt sich aus der Einzelvereinbarung, ansonsten aus der jeweils aktuellen Preisliste der BITMARCK.
Die Vergütung für Zusatzleistungen wird gesondert vereinbart.
§ 4 Pflichten des Kunden
- Der Kunde wird BITMARCK im erforderlichen Umfang bei der Leistungserbringung unterstützen. Der Kunde wird BITMARCK alle für ihre Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten kostenfrei zur Verfügung stellen und BITMARCK bei der Leistungserbringung auch ansonsten unterstützen, soweit ihm dies zumutbar ist.
- Erfüllt der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, so gehen die sich daraus ergebenden Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
- Datenrechtsinhaber („Herr der Daten“) im datenschutzrechtlichen Sinn bleibt der Kunde. Der Kunde bleibt hinsichtlich des Eigentums an diesen Daten Alleinberechtigter. Der Kunde stellt BITMARCK im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf schuldhafte Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften durch den Kunden zurückzuführen sind.
Gegenüber den Mitarbeitern der BITMARCK hat der Kunde in Bezug auf den Umgang mit Daten nur das Weisungsrecht des Auftraggebers analog § 665 BGB als fachliches, auftragsbezogenes Weisungsrecht. Kein Weisungsrecht hat der Kunde hinsichtlich Personen und Verhalten. Unberührt bleiben Prüfungsrechte des Kunden, denen er im Rahmen seiner ordnungsmäßigen und gesetzlichen Organisation unterliegt. - Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig die zum Betrieb der Infrastruktur für seine Belange erforderliche Software Dritter auf seine Kosten zu beschaffen und die erforderlichen Rechte hieran zu besorgen. Der Kunde wird auf seine Kosten auch dafür sorgen, dass BITMARCK die erforderlichen Rechte erhält, solche Software an die Belange des Kunden zum Betrieb der Infrastruktur der Vertragsleistungen anzupassen.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag über Rechenzentrumsleistungen läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 6 Gewährleistung und Verfügbarkeit
- Bei Feststellung oder Meldung einer Störung leitet BITMARCK die Fehlerbeseitigung ein. Reaktionszeiten können in der zugrunde liegenden Einzelvereinbarung festgelegt werden.
- Nichtverfügbarkeit BITMARCK ist berechtigt, die Verfügbarkeit der vertraglichen Leistung an Werktagen (Mo.- Fr., ohne bundeseinheitliche Feiertage) zwischen 18 Uhr und 6 Uhr (MEZ) (nachfolgend Wartungsfenster) zeitweise auszusetzen oder einzuschränken, um Wartungsarbeiten oder Verbesserungen an ihren Systemen vorzunehmen. An Sonn- und Feiertagen ist eine Wartung auch außerhalb des vorgenannten Zeitfensters gestattet. BITMARCK wird dem Kunden den Beginn und die Dauer der Wartungsarbeiten rechtzeitig mitteilen. Die Wartungsfenster an Werktagen dürfen jedoch 10 Stunden pro Monat nicht überschreiten.
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